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In der komplexen Welt der Steuern kann es für Onlineunternehmer, also für alle, die in der digitalen Branche tätig sind, eine Herausforderung sein, den Überblick zu behalten. Welche Steuern sind für dich relevant? Dieser Artikel von Baumann – dem digitalen Steuerberater aus Düsseldorf, klärt auf.

Einkommensteuer: Der Grundpfeiler für Einzelunternehmer und Selbstständige

Die Einkommensteuer betrifft natürliche Personen. Für Onlineunternehmer, wie Influencer und Freiberufler, ist sie die zentrale Steuer.

Beispiel: Ein Influencer, der als Einzelunternehmer durch Werbeeinnahmen und Sponsoring-Deals Geld verdient, muss Einkommensteuer auf seine Einnahmen zahlen. Wenn dieser Influencer jedoch eine UG oder eine GmbH gründet, ändert sich die Art der zu zahlenden Steuer.

Körperschaftsteuer: Relevant für Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH

Kapitalgesellschaften zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer. Diese Steuer wird auf das Einkommen der Gesellschaft erhoben.

Beispiel: Ein Onlineunternehmer, der eine digitale Marketingagentur in Form einer GmbH betreibt, muss Körperschaftsteuer auf den Gewinn der Gesellschaft zahlen.

Umsatzsteuer: Zentral im Geschäftsverkehr

Die Umsatzsteuer, im Volksmund oft als Mehrwertsteuer bezeichnet, spielt eine zentrale Rolle. Sie ist eine Verbrauchssteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Derzeit sind das in Deutschland 19 % (oder im ermäßigten Satz 7 %.) Der Vorsteuerabzug ist dabei aus unternehmerischer Sicht ein zentrales Element des Umsatzsteuersystems und dient dazu, eine Doppelbesteuerung von Unternehmen zu vermeiden.

Wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen kauft, die dem Zweck des Unternehmens dienen, zahlt es in der Regel Umsatzsteuer an den Verkäufer oder Dienstleister. Diese gezahlte Umsatzsteuer wird als „Vorsteuer“ bezeichnet. Wenn das Unternehmen nun seinerseits Waren oder Dienstleistungen verkauft und dafür Umsatzsteuer vom Kunden erhält, hat es die Möglichkeit, die zuvor gezahlte Vorsteuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen.

Der Vorsteuerabzug stellt sicher, dass nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer zahlt und Unternehmen nicht mehrfach mit Umsatzsteuer belastet werden. Es ist also ein Mechanismus, der den Geldfluss der Umsatzsteuer zwischen Unternehmen und Finanzamt regelt und sicherstellt, dass die Steuerlast fair verteilt wird.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen Laptop für 1.190 €  kauft, dann sind 190 € davon Umsatzsteuer. Wenn das Unternehmen später eine Dienstleistung für 1.190 € verkauft, muss es ebenfalls 190 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Durch den Vorsteuerabzug kann das Unternehmen jedoch die 190 €, die es beim Kauf gezahlt hat, von den 190 €, die es beim Verkauf eingenommen hat, abziehen. Das bedeutet, es muss effektiv keine Umsatzsteuer für den Laptop an das Finanzamt zahlen.

Grenzüberschreitende Umsatzsteuer: Der D-A-CH-Komplex

Nun stehen Unternehmer:innen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten, bei Ausweis der Umsatzsteuer vor besonderen Herausforderungen, da sie ihre Dienstleistungen oftmals grenzüberschreitend in Österreich oder in der Schweiz anbieten. Websites und Social-Media-Kanäle scheren sich nicht um Grenzen. 😉

Beispiel: Ein Online-Coach aus Deutschland, der Webinare anbietet, muss in der Regel 19 % Umsatzsteuer auf den Verkauf seiner Kurse in Deutschland erheben. Verkauft er jedoch seine Kurse an ein Unternehmen in Österreich, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Das bedeutet, dass der österreichische B2B-Kunde die Umsatzsteuer direkt in Österreich abführt und der deutsche Online-Coach keine österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Auf der Rechnung muss hier ein eindeutiger Zusatz erfolgen.

Bei Verkäufen an Privatpersonen (B2C-Kunden) in Österreich würde der deutsche Coach jedoch den österreichischen Umsatzsteuersatz von 20 % berücksichtigen müssen. Bei Verkäufen in die Schweiz, die nicht zur EU gehört, wird es noch komplizierter. Auch hier kann das Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen kommen, je nach Art des Kunden und der Dienstleistung.

Es ist daher wirklich wichtig, sich mit den jeweiligen Umsatzsteuerregelungen vertraut zu machen und gegebenenfalls Expertenrat einzuholen.

Gewerbesteuer: Nicht für alle Onlineunternehmer gleich

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Steuern für Unternehmen in Deutschland. Sie wird auf den Gewerbeertrag erhoben und kann je nach Gemeinde und Hebesatz variieren. Für Online-Unternehmen stellt sich oft die Frage, ob sie als Freiberufler oder als Gewerbebetrieb eingestuft werden, da dies erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann.

Freiberufler und freiberufliche Personengesellschaften, zu denen viele kreative Berufe, Künstler, Schriftsteller, aber auch bestimmte beratende Berufe gehören, sind von der Gewerbesteuer befreit. Allerdings müssen sie ihre Tätigkeit beim Finanzamt als freiberuflich anerkennen lassen. Die Entscheidung obliegt dabei dem Finanzamt.

Online-Unternehmen, die nicht als Freiberufler anerkannt sind, gelten als Gewerbebetriebe. Dies betrifft sowohl Einzelunternehmen als auch sämtliche Gesellschaftsformen, wie z. B. die GmbH, UG oder OHG. Sie sind gewerbesteuerpflichtig und müssen diese zusätzlich zu anderen Steuern, wie z. B. der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, entrichten.

Beispiel: Ein Online-Shop, der handgemachte Schmuckstücke verkauft und als Einzelunternehmen geführt wird, muss Gewerbesteuer zahlen, sofern er nicht als Freiberufler anerkannt ist. Im Gegensatz dazu wäre ein freiberuflich tätiger Grafikdesigner, der seine Dienstleistungen wie Logoentwicklung, Screendesign oder ähnliches online anbietet, von der Gewerbesteuer befreit.

Für Onlineunternehmer ist es daher essenziell, sich frühzeitig über ihre steuerliche Einstufung im Klaren zu sein und am besten bereits zu Beginn die eigene Steuerlast sinnvoll zu optimieren.

Einfluss der Gesellschaftsform auf die Steuerlast und die Liquidität:

Einzelunternehmen vs. GmbH:

Nehmen wir an, ein Unternehmer erwirtschaftet 100.000 € Gewinn im Jahr. Als Einzelunternehmer unterliegt er der Einkommensteuer, die progressiv ist. Abhängig von weiteren persönlichen Faktoren könnte er schnell in höhere Einkommensteuersätze geraten. Wenn er jedoch eine GmbH gründet, zahlt die GmbH unabhängig von der Höhe des Gewinns immer denselben Körperschaftsteuersatz.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 € könnte je nach Steuerklasse und persönlichen Abzügen einen Einkommensteuersatz von 42 % haben. Das bedeutet, er zahlt 42.000 € an Einkommensteuer. Eine GmbH mit demselben Gewinn zahlt jedoch nur 15 % Körperschaftsteuer, also 15.000 €. Dies bedeutet einen erheblichen Unterschied in der Liquidität.

Die Wahl zwischen Einzelunternehmen und GmbH kann also erhebliche steuerliche Unterschiede bedeuten.

Für (Online)unternehmer in Deutschland ist es entscheidend, die steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten zu kennen. Die Wahl der Rechtsform, das Verständnis der Umsatzsteuerregeln und die Kenntnis der relevanten Steuern können den Unterschied in der Liquidität und im Geschäftserfolg ausmachen. Es lohnt sich, Expertenrat einzuholen, um sicher zu navigieren.