Baumann

So wird die Erstellung einer Internet-Plattform in Handelsrecht und Steuerrecht eingeordnet

Zur korrekten Einordnung der Erstellung einer Internet-Plattform ist zwischen Handels- und Steuerrecht zu unterscheiden. Es spielt dabei eine Rolle, ob du und deine Mitarbeiter die Plattform selbst programmiert haben, oder das fertige Werk von einem externen Dienstleister übernommen wurde.

Einkauf einer fertigen Internet-Plattform durch einen Fremdanbieter
Einordnung in Handels- und Steuerrecht

Der Einkauf einer fertigen Internet-Plattform ist einfacher in der Einordnung in Handels- und Steuerrecht. Beginnen wir also damit.
Wird die Internet-Plattform komplett von einem externen Dienstleister programmiert, was bedeutet, du als Kunde übernimmst das fertige Werk, ist die Behandlung handels- und steuerrechtlich gleich.

Du erhältst dadurch ein immaterielles Wirtschaftsgut. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist zwar nicht greifbar, du kannst aber dennoch damit handeln, Nutzungsrechte verkaufen o.ä.

Immaterielle Wirtschaftsgüter werden aktiviert. Das heißt, dieser Posten wird in der Bilanz der Aktiva als immaterieller Vermögensgegenstand hinzugefügt. Die Kosten werden nicht sofort als Aufwand erfasst, sondern über eine gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. In unserem Beispiel gehen wir von etwa 3 Jahren aus. (Das kann gerade bei Internet-Plattformen variieren, je nachdem, wie oft die Plattform überarbeitet werden muss.)

Wenn du also am 2. Januar eine Plattform im Wert von 30.000 € einkaufst, kannst du diesen Kauf auf 3 Jahre zu je einem Drittel pro Jahr (hier sind das 10.000 €) steuermindernd geltend machen.

Der Kauf der fertig programmierten Internet-Plattform mindert den Gewinn laut Handelsbilanz UND Steuerbilanz.

Programmierung einer Internet-Plattform in Eigenleistung und durch Mitarbeiter
Einordnung in Handels- und Steuerrecht

Wichtiges vorab:

Grundsätzlich wird immer eine Handelsbilanz erstellt und die Steuerbilanz wird davon abgeleitet!
Die Steuerbilanz geht an das Finanzamt, die Handelsbilanz geht zum Beispiel an die Bank. In der Handelsbilanz wird auch ermessen, was einem Unternehmen an ausschüttbarem Ergebnis zur Verfügung steht.

Nehmen wir also an, die Kosten für die Erstellung der selbst programmierten Plattform belaufen sich wiederum auf 30.000 €, die du für Personal, allgemeine Verwaltung etc. aufgewendet hast.

Nun hast du die Möglichkeit, diese Kosten in der Handelsbilanz zu aktivieren. Du stellst damit einen Vermögensgegenstand her.

Hier wird die Ausschüttungsbemessungsgrundlage herangezogen und ein Sperrbetrag in Höhe der Kosten wird aktiv.

Bei einem Gewinn von 100.000 € bedeutet dies, dass dieser Gewinn nicht in voller Höhe, sondern nur abzüglich des Sperrbetrags, also in Höhe von 70.000 €, ausgeschüttet werden kann.

Handelsrechtlich könnte der Betrag auch wieder über 3 Jahre abgeschrieben werden.

Steuerrechtlich gibt es diese Möglichkeit nicht!

Das bedeutet: die 30.000 €, die für die Programmierung der Internet-Plattform in einem Jahr aufgewendet werden, zählen in voller Höhe als Aufwand und als Betriebsausgabe.

Sie wirken sich somit gewinnmindernd aus.
Durch die Aktivierung der Herstellungskosten wird in der Handelsbilanz ein selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstand bilanziert, der das Eigenkapital der Firma erhöht.
Für steuerrechtliche Zwecke bleibt es jedoch beim direkten Betriebsausgabenabzug, der den Gewinn im Jahr der Ausgabe mindert.

Wenn du hierzu Fragen hast, nimm gerne Kontakt zu uns auf.

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